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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA RWM BÖHM

1.    Vertragsgegenstand
Diese Geschäftsbedingungen gelten    
•    für den Verkauf, die Montage und die jährliche Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern
•    für den Verkauf, die Montage und die Wartung von Alarmanlagen
•    für den Verkauf und die Montage von Tür- und Video-Türsprechanlagen
•    für den Verkauf, die Montage und die Wartung von Videoüberwachungsanlagen
•    für den Vertrieb und die Montage von NEHER-Insektenschutzgittern und NEHER Lichtschachtabdeckungen
•    für alle sonstigen ggfs. auf Regiebasis erbrachten Leistungen (Haus- und Grundstücksbetreuung, Hausmeistertätigkeiten etc.)
durch RWM Böhm. Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gleich welcher Art finden keine Anwendung, auch wenn sie RWM Böhm nach Auftragserteilung zugehen und/oder diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Diese Fassung ersetzt sämtliche vorangegangenen Versionen, es sei denn, diese Vorversionen sind Bestandteil eines bereits abgegebenen An-gebotes oder eines bereits erteilten Auftrages.

2.    Auftragsdurchführung
Die Durchführung des erteilten Auftrages erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB.

•    Rauchwarnmelder
Die Montage der Rauchwarnmelder erfolgt in den vom Auftraggeber bestimmten Wohnungen und Räumen. Die Mindestausstattung nach DIN 14676 ist dabei zu berücksichtigen. Es erfolgt grundsätzlich eine Schraubmontage bis zu einer Raumhöhe von drei Metern. Montagen in Räumen über drei Meter Raumhöhe werden als Sondermontage nach Aufwand abgerechnet. In Ausnahmefällen können Klebemontagen erfolgen; diese sind jedoch vom Auftraggeber separat schriftlich zu beauftragen und zu bestätigen. Hierfür können von RWM Böhm keine Gewährleistungsansprüche übernommen werden.
Die Benachrichtigung über den Montagetermin erfolgt 14 Tage vor Durchführung in Form eines Hausaushanges und/oder durch Benach-richtigung an den Auftraggeber (Hausverwaltung, -eigentümer etc.). Sollten Nachtermine erforderlich sein, so werden diese nach Mög-lichkeit direkt mit dem Auftraggeber bzw. den Nutzern abgesprochen.
Eine Verschiebung des vereinbarten Montagetermins ist RWM Böhm spätestens drei Tage vorher bekanntzugeben, anderenfalls behält sich RWM Böhm die Verrechnung von Zusatzkosten (erhöhter Verwaltungsaufwand, zusätzliche An- und Abfahrtskosten usw.) an den Auftraggeber bzw. Verursacher vor.
Nutzungsänderung
Sollten sich Änderungen in der Nutzung von Räumlichkeiten ergeben, so muss dies RWM Böhm unverzüglich mitgeteilt werden. Dies be-trifft insbesondere Räumlichkeiten, die bislang keiner Ausstattungspflicht unterlagen und deren Nutzung so geändert wird, dass eine Ausstattungspflicht entsteht oder wenn sich durch Umbau der Räumlichkeiten der Montageort des Rauchwarnmelders innerhalb des Raumes ändert. Unterlässt der Auftraggeber eine Mitteilung über eine Nutzungsänderung, so erlischt jegliche Gewährleistung durch RWM Böhm. Der Auftraggeber stellt in diesem Fall bereits jetzt RWM Böhm von allen Folgen einschließlich etwaiger Kosten frei. Eine Übertragung der Mitteilungspflicht an den Nutzer (Mieter) entbindet den Auftraggeber nicht von seiner hier festgelegten Verpflichtung. RWM Böhm ist zu einer Überprüfung der Räume auf Ausstattungspflicht im Zuge der jährlichen Wartung nicht verpflichtet. Durch Nutzungsänderung bedingte Um- oder Neumontagen sind kostenpflichtig und werden auf Basis der zum Zeitpunkt der Leistungs-erbringung geltenden Preisliste abgerechnet.
Garantiebedingungen Rauchwarnmelder
Auf die Rauchwarnmelder der Firma Hekatron gewährt der Hersteller Funktionsgarantie für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Einbau. Diese Garantie gilt ausschließlich bei Montage und Wartung (sh. Pkt.Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) durch RWM Böhm (vgl. hierzu auch Garantiebedingungen der Firma Hekatron – www.Hekatron-Brandschutz.de – Downloads – Garantiebedingun-gen).
Dokumentation
Jede Nutzeinheit, die mit Rauchwarnmeldern ausgestattet wurde, wird durch RWM Böhm dokumentiert. Hierbei wird - getrennt nach Nutzern - der Montageort mit Raumbezeichnung bzw. Nutzung zum Zeitpunkt der Montage aufgeführt. Diese Dokumentation wird dem Auftraggeber als Kopie zur Verfügung gestellt. Sie dient als Grundlage für die vom Gesetzgeber vorgeschriebene jährliche Wartung.
Wartung
Falls beauftragt, wird - ausschließlich für die von RWM Böhm installierten Rauchwarnmelder - eine jährliche Wartung nach DIN 14676 durchgeführt. Geprüft wird in diesem Zusammenhang
-    das Vorhandensein des/der Rauchwarnmelder/s an der durch RWM Böhm angebrachten Stelle.
-    die Funktion des/der von RWM Böhm montierten Rauchwarnmelder. Sollte bei der Funktionsprüfung ein defektes oder nicht vor-handenes Gerät festgestellt werden, wird dieses ersetzt. Die Berechnung des Ersatzgerätes erfolgt nach der zum Zeitpunkt der Funk-tionsprüfung geltenden Preisliste, sofern der Gerätetausch nicht durch RWM Böhm zu vertreten ist. Eine Gewähr dafür, dass ein ge-tauschtes Gerät bis zur nächsten Funktionsprüfung einsatzbereit bleibt, kann von RWM Böhm nicht übernommen werden.
Abrechnung erfolgt auf der Basis des angebotenen Preises zuzüglich einer jährlichen Preisanpassung auf Grundlage der Lohnerhöhungs-kosten. Rechnungsstellung für die jährliche Wartung erfolgt nach der durch RWM Böhm erbrachten Leistung direkt an den Auftraggeber.
Eine Verschiebung des vereinbarten Wartungstermines ist RWM Böhm spätestens drei Tage vorher bekanntzugeben, anderenfalls behält sich RWM Böhm die Verrechnung von Zusatzkosten (erhöhter Verwaltungsaufwand, zusätzliche An- und Abfahrtskosten usw.) an den Auftraggeber vor.

•    Regieleistungen
Über den angebotenen Auftragsumfang hinausgehende Arbeiten werden, falls bei Angebotsabgabe nicht bekannt und/oder vom Auf-traggeber separat gefordert, mit dem derzeit gültigen Stundensatz abgerechnet. Angefallene Regieleistungen (hierzu zählt im Bedarfsfall auch das Einholen fehlender Genehmigungen) werden auf dem Lieferschein / Leistungsnachweis / Montagebericht vermerkt und sind Basis für die Rechnungsstellung. Eine Verschiebung des vereinbarten Wartungstermines ist RWM Böhm spätestens drei Tage vorher bekanntzugeben, anderenfalls behält sich RWM Böhm die Verrechnung von Zusatzkosten (erhöhter Verwaltungsaufwand, zusätzliche An- und Abfahrtskosten usw.) an den Auftraggeber vor.

3.    Bevorrechtigte AGB‘s
Im Zusammenhang mit der Lieferung / Montage / Wartung von Alarmanlagen / Videoüberwachungsanlagen / Einbruchsschutzteilen / Insek-tenschutzartikel finden zusätzlich die Geschäftsbedingungen des Herstellers Anwendung. Bei Widersprüchen haben diese Vorrang vor den Festlegungen in diesen AGB, da auch RWM Böhm den Geschäftsbedingungen des Herstellers unterworfen ist. Die restlichen Punkte der AGB RWM Böhm behalten unverändert Gültigkeit.

4.    Störungen / Störungsmeldungen
Für die Meldung von defekten Geräten oder Störmeldungen gleich welcher Art steht RWM Böhm während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung. Außerhalb der Geschäftszeiten kann der Kunde / Auftraggeber eine Nachricht auf Band hinterlassen. Es erfolgt in diesem Fall eine zeitnahe Terminvereinbarung. Sollte bei Überprüfung festgestellt werden, dass die Störung durch unsachgemäße Bedienung, Manipulation oder gewaltsame Beschädigung erfolgte, so werden die Kosten für die Störbeseitigung durch RWM Böhm separat berechnet.

5.    Preise und Zahlung
•    Abrechnung der Leistungen erfolgt zu den Preisen des Angebotes, sofern die Montage innerhalb der Bindefrist erfolgen kann. Ansonsten bleiben Preisanpassungen infolge von Lohn- oder Materialpreiserhöhungen vorbehalten.
•    Die Endreinigung des Montageortes ist in den angebotenen Preisen nicht enthalten. Eine Durchführung erfolgt ausschließlich auf Anwei-sung des Auftraggebers und wird mit dem jeweils gültigen Regiestundensatz abgerechnet.
•    Bei Angeboten mit einem erhöhten Materialanteil, Maßanfertigungen Sonderfarben, (z.B. Alarmanlagen, Videoüberwachung, Tür-sprechanlagen, Insektenschutz) wird eine Vorauszahlung (Vorkasse) von 70 % des Angebotspreises vereinbart. Diese Vorauszahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Auftragserteilung (durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung) fällig. Montagetermine können aus-schließlich nach Eingang der Vorauszahlung festgelegt und zugesichert werden.
•    Die Zahlung des Rest- bzw. in anderen Fällen des Rechnungsbetrages erfolgt, sofern nicht schriftlich anderweitiges vereinbart wurde, in-nerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig und werden zurückgefordert.

6.     Barrierefreiheit
Der Kunde gewährleistet den uneingeschränkten und hindernisfreien Zugang zu den jeweiligen Montagestellen. In den angebotenen Preisen sind keinerlei Kosten für etwaige Räumarbeiten einkalkuliert. Bei Bedarf können diese auf Anweisung des Kunden durchgeführt werden; Abrechnung erfolgt zu den Preisen der zum Zeitpunkt des Montageeinsatzes geltenden Preisliste

7.    Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von RWM Böhm. In den angebotenen Preisen sind keinerlei Kosten für etwaige Räumarbeiten einkalkuliert. Bei Bedarf können diese auf Anweisung des Kunden durchgeführt werden; Abrechnung erfolgt zu den Preisen der zum Zeitpunkt des Montageeinsatzes geltenden Preisliste

8.     Bauliche Veränderung
Bauliche Veränderungen und/oder Eingriffe in die Anlage/n oder in Teile der Anlage/n (Alarmanlage, Videoüberwachung, Türsprechanlagen), Rauchwarnmelder, Insektenschutz durch den Kunden oder durch Dritte entbinden RWM Böhm von jeglicher Gewährleistungspflicht. Instand-setzungsarbeiten werden auf Anforderungen durch den Kunden durch RWM Böhm vorgenommen; die Arbeiten sind zu den Sätzen der jeweils aktuellen Preisliste.

9.        Widerrufsrecht
Der Kunde hat ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen (§ 355 BGB). Abweichend hiervon wird darauf hingewiesen, dass die Vertragserfül-lung im Auftragsfall ggfs. bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist beginnt. Sollten zwischen Auftragserteilung und vereinbartem Leis-tungstermin weniger als die gesetzlich vorgesehenen 14 Kalendertage liegen, so endet die Widerrufsfrist einen Tag vor dem vereinbarten Lie-fer-/Leistungs-/Montagetermin. Im Auftragsfall wird diese Vereinbarung Vertragsbestandteil

10.       Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Ebersberg.

11.     Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit oder Wirksam-keit der Geschäftsbedingungen im Übrigen.


Fassung 07/2020


Hier können Sie unser Algemeinen Geschäftsbedingungen downloaden

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